VMWG wurde bereits von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. 5.5. Mit dem Zweck des Pauschalsatzes als Alternative zur genauen Ermittlung des wertvermehrenden Anteils der umfassenden Überholung lässt sich die Auffassung der Vorinstanz bzw. des Beklagten zum vornherein nicht vereinbaren. Die Vorinstanz und der Beklagte verkennen, dass mit dem Pauschalsatz eben genau die Unterteilung der Arbeiten in wertvermehrende und werterhaltende Investitionen umgangen werden soll. Mit dem Pauschalsatz soll nicht – wie dies offensichtlich die Vorinstanz annahm – nur der wertvermehrende Anteil einzelner Arbeiten, denen teilweise wertvermehrender Charakter zukommt, eruiert werden.