Diese Vorschrift soll den Vermieter dazu anspornen, Unterhaltsarbeiten über das notwendige Mass hinaus zu verwirklichen. Die laufenden Unterhaltsarbeiten für die Liegenschaft, die zur Erhaltung des Werts der Mietsache dienen, können also nicht auf den Mietzins überwälzt werden, sondern nur ausserordentliche Unterhaltsarbeiten (BGE 118 II 415 E. 3a). Die verordnungsgeberische Absicht von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG wurde bereits von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben.