14 Abs. 1 VMWG, in: mp 2005 S. 144). Die Sonderregelung für umfassende Überholungen bezweckt, die Vermieter durch eine vereinfachte und für sie oft auch vorteilhafte Abrechnungsart zur Sanierung älterer Bauten zu ermuntern oder wenigstens nicht davon abzuhalten. Sie sollen nicht motiviert werden, den Unterhalt bewusst zu vernachlässigen, damit in der Folge alle Mietverträge gekündigt, die Sanierung effizienter und billiger durchgeführt und hernach die neu renovierten Mietobjekte marktkonform zur Neuvermietung angeboten werden können.