2008, Art. 269a OR N 57). Ausschliesslich werterhaltende Investitionen können hingegen grundsätzlich nicht zu einer Mietzinserhöhung führen (SVIT-Komm., a.a.O., Art. 269a OR N 60). Wie sich wertvermehrende Investitionen definieren, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden. 5.3. Art. 269a lit. b des Obligationenrechts (OR; SR 220) bestimmt, dass Mietzinse in der Regel nicht missbräuchlich sind, wenn sie durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VMWG präzisiert, dass als Mehrleistungen im Sinn von Art.