Der Ansatz von 50 bis 70 % der VMWG grenze lediglich den Anteil der Investitionsvermehrungen einer umfassenden Überholung vom sachlich untrennbar mit ihr verbundenen Unterhalt ab. 5.2. Die zu klärende Frage ist nun, ob die umfassende Überholung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG rein werterhaltende Investitionen mitumfasst oder ob diese vor Anwendung des Pauschalsatzes in Abzug zu bringen sind. Grundsätzlich können vom Vermieter lediglich Investitionen, die wertvermehrenden oder qualitätsverbessernden Charakter haben, auf die Mieter überwälzt werden (SVIT-Komm., Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl. 2008, Art.