Arbeiten, die ausschliesslich Unterhalt darstellten und somit ausgewiesen keinen wertvermehrenden Anteil enthielten, sollten nicht als Sanierungsarbeiten qualifiziert werden und von der Aufrechnung eines pauschalen Mehrwerts zwischen 50 und 70 % profitieren. Das Vorgehen der Vorinstanz, die offensichtlich ausschliesslich Unterhalt darstellenden Arbeiten nicht zu den umfassenden Sanierungskosten hinzuzurechnen, sei sachgerecht und entspreche der ratio legis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG. Der Ansatz von 50 bis 70 % der VMWG grenze lediglich den Anteil der Investitionsvermehrungen einer umfassenden Überholung vom sachlich untrennbar mit ihr verbundenen Unterhalt ab.