Bei echten Sanierungsarbeiten, die unbestritten einen Mehrwertanteil enthielten, könne zur Quantifizierung des Anteils der Wertvermehrung bzw. des Anteils des untrennbar mit diesen Arbeiten zusammenhängenden "reinen" Unterhalts auf den Pauschalansatz zurückgegriffen werden. Arbeiten, die ausschliesslich Unterhalt darstellten und somit ausgewiesen keinen wertvermehrenden Anteil enthielten, sollten nicht als Sanierungsarbeiten qualifiziert werden und von der Aufrechnung eines pauschalen Mehrwerts zwischen 50 und 70 % profitieren.