Es sei nicht erlaubt, vor der Bestimmung des Überwälzungssatzes einzelne Kostenpunkte als nicht wertvermehrend bzw. als blossen Unterhalt auszuscheiden. Diese Ausscheidung sei bereits im Überwälzungssatz von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG enthalten. Im Endergebnis habe die Vorinstanz den in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG statuierten Mindestwert von 50 % ohne rechtsgenüglichen Nachweis des Mieters auf 28 % herabgesetzt. Der Beklagte hingegen erachtet die Auffassung der Vorinstanz als richtig, dass Sanierungsarbeiten im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG nur Arbeiten sein könnten, die einen wertvermehrenden Anteil hätten.