Aus den Erwägungen: 4. Bei der materiellen Prüfung der Klage hielt die Vorinstanz in einem ersten Zwischenfazit fest, dass es sich bei der im fraglichen Objekt vorgenommenen Sanierung um eine umfassende Überholung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) gehandelt habe und eine Abgrenzung zwischen "wertvermehrend" und "werterhaltend" nicht leichthin möglich sei. Die Vermutungsbasis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG sei demnach erstellt. Diese Feststellungen blieben von beiden Parteien unbestritten. 5. 5.1. In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz die Höhe der überwälzbaren Sanierungskosten festgelegt.