Die daraufhin durchgeführte Einigungsverhandlung verlief ergebnislos, weshalb die Schlichtungsbehörde am 10. Dezember 2009 den Weisungsschein ausstellte. Mit Klage vom 11. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht X (seit 1.1.2011 Bezirksgericht), der Beklagte habe ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten für die Zeit ab 1. Oktober 2009 als monatlichen Nettomietzins Fr. 3'037.--, zzgl. Fr. 255.-- akonto Nebenkosten, monatlich vorauszahlbar auf den ersten Werktag eines jeden Monats, zu bezahlen. Aus den Erwägungen: