Mit Schreiben vom 5. August 2009 gab die Klägerin dem Beklagten eine Erhöhung des in diesem Zeitpunkt geltenden Mietzinses von Fr. 2'562.-- um Fr. 475.-- auf neu Fr. 3'037.-- (je zzgl. Nebenkosten) per 1. Oktober 2009 bekannt. Mit Eingabe vom 7. September 2009 beantragte der Beklagte bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, die Mietzinserhöhung sei für missbräuchlich zu erklären und der Nettomietzins per 1. Oktober 2009 auf Fr. 2'407.15 festzusetzen. Die daraufhin durchgeführte Einigungsverhandlung verlief ergebnislos, weshalb die Schlichtungsbehörde am 10. Dezember 2009 den Weisungsschein ausstellte.