NG110009 vom 20.12.2011 S. 15 E. 6.2). Ausschlaggebend für die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit ist immer, dass im Verlauf des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht anerkannt werden kann (BGer-Urteil 4A_364/2014 vom 18.9.2014 E. 1.1). 2.3. Da das Datum des 10. und auch des 17. Dezember 2014 verstrichen ist und die Kläger bereits von der beantragten Erstreckung faktisch profitierten, verfügen sie über kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Entscheidung über die (Zweit-)Erstreckung. Demnach ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. |