Für bundesrechtliche Ansprüche beurteilt sich das Rechtsschutzinteresse nach Bundesrecht. Bei Verlust des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei vor Eintritt der Rechtshängigkeit tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg, wird der Prozess gegenstandslos und muss vom Gericht abgeschrieben werden. Aus diesem Grund wird etwa das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses gegenstandslos, wenn der Mieter die streitige Verlängerung bereits ausnutzen konnte (Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 242 ZPO N 10 f. mit Hinweis auf BGE 102 II 252; Steck, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art.