Es kann aber nicht bestehen, falls es der gerichtlichen Entscheidung von vornherein an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die materielle Rechtsposition der klagenden Partei ausüben zu können. Das schutzwürdige Interesse muss sowohl im Anhebungszeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens wie auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein. Mittels letzteren Erfordernisses wird vermieden, dass eine Gerichtsbehörde ein Urteil über Rechtsbegehren fällt, die materiell gegenstandslos geworden sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 12 14 vom 9.10.2012 E. 4). Für bundesrechtliche Ansprüche beurteilt sich das Rechtsschutzinteresse nach Bundesrecht.