59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer (Zürcher, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 59 ZPO N 14). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (Gehri, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 59 ZPO N 7). Es kann aber nicht bestehen, falls es der gerichtlichen Entscheidung von vornherein an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die materielle Rechtsposition der klagenden Partei ausüben zu können.