Die Kläger beantragten im Berufungsverfahren zuletzt noch eine (Zweit-)Erstreckung des Mietverhältnisses bis 10. bzw. bis 17. Dezember 2014. Da die Kläger ihr Rechtsbegehren im Berufungsverfahren lediglich einschränkten, liegt keine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO vor (Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 317 ZPO N 71). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Kläger noch über ein Rechtsschutzinteresse verfügen. 2.2. Ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit.