Auch daraus ist zu schliessen, dass die Voraussetzungen für dringliche Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen. Jedenfalls sind bei der heutigen Aktenlage die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht mehr gegeben. Es kommt hinzu, dass die Gesuchsteller – gemäss den Äusserungen des Gesuchstellers G gegenüber H – offenbar mit der Sanierung ihrer eigenen Wohnung beginnen möchten. Dazu aber benötigen sie das beantragte Zutrittsrecht nicht. Die Berufung ist gutzuheissen und auf das Gesuch der Gesuchsteller ist gestützt auf Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. |