In der Berufungsantwort vom 7. Oktober 2014 bestätigten die Gesuchsteller, die fragliche Wohnung sei zurzeit tatsächlich trocken. Damit hat der Gesuchsgegner vor Kantonsgericht durch Urkunden belegt, dass er einerseits bereits dringliche Massnahmen getroffen hat und dass andererseits zurzeit keine dringlichen Massnahmen im Sinn von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Verhinderung von Schadeneintritt und Schadensvergrösserung mehr erforderlich scheinen. Zudem haben die Gesuchsteller selber ausdrücklich zugestanden, ihre Wohnung sei seit längerem "trocken". Auch daraus ist zu schliessen, dass die Voraussetzungen für dringliche Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff.