Seines Erachtens wäre eine aufwändige und teure Flachdachsanierung zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht nötig, wenn sich das Problem durch die von Herrn J (Gesuchsgegner) getroffenen Massnahmen (z.B. Notüberlauf) im Moment gelöst habe. Auch in einer E-Mail vom 1. Oktober 2014 führt H aus, G habe gesagt, es seien im Moment keine neuen Feuchte- und Wasserschäden in der fraglichen Wohnung feststellbar, so dass beabsichtigt werde, diese zu sanieren, das Einverständnis der Versicherung vorausgesetzt. In der Berufungsantwort vom 7. Oktober 2014 bestätigten die Gesuchsteller, die fragliche Wohnung sei zurzeit tatsächlich trocken.