Weiter schrieb H (Firma I GmbH) in einer E-Mail vom 23. September 2014, er habe von G einen Telefonanruf erhalten, wonach sich die Schäden in der Wohnung nicht mehr verschlimmert hätten und er die Sanierung der Wohnung in Angriff nehmen möchte. Auf eine Erneuerung der Flachdachabdichtung (Terrasse) bestehe er somit im Moment nicht, jedenfalls habe er (H) das so verstanden. Seines Erachtens wäre eine aufwändige und teure Flachdachsanierung zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht nötig, wenn sich das Problem durch die von Herrn J (Gesuchsgegner) getroffenen Massnahmen (z.B. Notüberlauf) im Moment gelöst habe.