In einer weiteren E-Mail vom 26. August 2014 schrieb sodann Rechtsanwalt F an G (Gesuchsteller Ziff. 2), bei den Arbeiten der Spenglerei K habe es sich um eine Notmassnahme gehandelt, um drohenden Schaden abzuwenden. Es gehe nun um weitere Ursachenabklärung und allenfalls die langfristige und definitive Behebung der Ursachen. Weiter schrieb H (Firma I GmbH) in einer E-Mail vom 23. September 2014, er habe von G einen Telefonanruf erhalten, wonach sich die Schäden in der Wohnung nicht mehr verschlimmert hätten und er die Sanierung der Wohnung in Angriff nehmen möchte.