Wasserprobleme bestanden, die einer dringenden Sanierung bedurften. Zwar wurde am Schluss des Berichts ausgeführt, es sei auch denkbar, dass "mit den kürzlich durchgeführten Massnahmen (Notüberlauf, Instandstellung Dachwasserabläufe, Entwässerung Flachdach über dem Attikageschoss) die Schadenursache bereits behoben werden konnte". Diese vage und nicht dokumentierte Aussage über getroffene Sofortmassnahmen konnte jedoch die Überzeugung des vorinstanzlichen Richters nicht erschüttern.