ZGB erfüllt sind, zumal sich die Gesuchsteller nicht etwa auf die Anwendbarkeit von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berufen haben, zudem die hierfür nötigen Grundlagen nicht darlegen und auch keine entsprechenden Anträge stellen. 4.4. Die Vorinstanz ging gestützt auf die am 5. August 2014 (Entscheidsdatum) bestehenden Verhältnisse, namentlich gestützt auf das Schreiben von Rechtsanwalt A im Namen der Mieter B vom 12. Juni 2014, die aufgelegten Fotos und den Bericht der Firma C AG vom 15. Juli 2014, zu Recht davon aus, dass der am 5. August 2014 gerichtlich verfügte Zutritt zu den mutmasslich schadhaften Gebäudeteilen zur dringenden Schadenabwehr nötig war.