647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind Verwaltungshandlungen dann dringlich, wenn sie sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. Abzustellen ist darauf, ob ein vernünftiger Mit- oder Stockwerkeigentümer unter den gleichen konkreten Umständen die fraglichen Massnahmen vorgenommen und mit seinem Eingreifen nicht länger zugewartet hätte (Thurnheer, a.a.O., S. 75 N 145). 4.3. Wie die Gesuchsteller zutreffend ausführen, bedarf es somit für dringliche Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB keines Gerichtsbeschlusses.