647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Gemäss diesen Bestimmungen steht grundsätzlich jedem Gemeinschafter die Befugnis zu, die erforderlichen Massnahmen von sich aus zu ergreifen, sofern die Voraussetzungen der Dringlichkeit gegeben sind. Allerdings dürfen nur solche Schritte eingeleitet werden, welche den Schadenseintritt oder die Schadensvergrösserung verhindern. Die Befugnis, die Schadensursache dauerhaft zu beheben, ist damit nicht verbunden (Thurnheer, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, Zürich 2010, S. 77 N 147). Nach dem Wortlaut von Art. 647 Abs. 2 Ziff.