Auf Begehren der Gesuchsteller verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts X unter anderem, der Gesuchsgegner habe den Gesuchstellern sowie den von ihnen beigezogenen Fachpersonen (Versicherungsexperte, Handwerker usw.) für die Ermittlung der Ursache der Wasserschäden in der 6-Zimmerwohnung und die Sanierung allfällig festgestellter Schäden den Zutritt zur Dachterrasse der Liegenschaft zu gewähren. Gegen diesen Entscheid legte der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Berufung ein und verlangte die Gesuchsabweisung. Aus den Erwägungen: 4.2. In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Vorinstanz auf Art. 712g Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 647 Abs. 2 Ziff.