Örtlich über der 6-Zimmerwohnung liegt eine Attikawohnung mit einer Dachterrasse. Diese Wohnung steht im Alleineigentum des Gesuchsgegners. Eine Verwaltung ist für die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht bestellt. Auf Begehren der Gesuchsteller verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts X unter anderem, der Gesuchsgegner habe den Gesuchstellern sowie den von ihnen beigezogenen Fachpersonen (Versicherungsexperte, Handwerker usw.) für die Ermittlung der Ursache der Wasserschäden in der 6-Zimmerwohnung und die Sanierung allfällig festgestellter Schäden den Zutritt zur Dachterrasse der Liegenschaft zu gewähren.