{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-14-53_2014-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10350", "Checksum": "25f300f558288243e48b49aa417067cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 14 53", "2014 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.11.2014 1B 14 53 (2014 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.11.2014 1B 14 53 (2014 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.11.2014 1B 14 53 (2014 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die in Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vorgesehene Schadenabwehr kann ein gerichtlicher Beschluss im Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragt werden. | Art. 647 Abs. 2 ZGB, Art. 712g Abs. 1 ZGB; Art. 257 ZPO. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:39", "Checksum": "d99c09b2fbafba2d0ec4e5abe53ce3da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.11.2014 1B 14 53 (2014 I Nr. 13)\nRegeste:\nFür die in Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vorgesehene Schadenabwehr kann ein gerichtlicher Beschluss im Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragt werden. | Art. 647 Abs. 2 ZGB, Art. 712g Abs. 1 ZGB; Art. 257 ZPO. | Zivilrecht\n\n erwähnten Massnahmen getroffen hatten. In einer weiteren E-Mail vom 26. August 2014 schrieb sodann Rechtsanwalt F an G (Gesuchsteller Ziff. 2), bei den Arbeiten der Spenglerei K habe es sich um eine Notmassnahme gehandelt, um drohenden Schaden abzuwenden. Es gehe nun um weitere Ursachenabklärung und allenfalls die langfristige und definitive Behebung der Ursachen. Weiter schrieb H (Firma I GmbH) in einer E-Mail vom 23. September 2014, er habe von G einen Telefonanruf erhalten, wonach sich die Schäden in der Wohnung nicht mehr verschlimmert hätten und er die Sanierung der Wohnung in Angriff nehmen möchte. Auf eine Erneuerung der Flachdachabdichtung (Terrasse) bestehe er somit im Moment nicht, jedenfalls habe er (H) das so verstanden. Seines Erachtens wäre eine aufwändige und teure Flachdachsanierung zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht nötig, wenn sich das Problem durch die von Herrn J (Gesuchsgegner) getroffenen Massnahmen (z.B. Notüberlauf) im Moment gelöst habe. Auch in einer E-Mail vom 1. Oktober 2014 führt H aus, G habe gesagt, es seien im Moment keine neuen Feuchte- und Wasserschäden in der fraglichen Wohnung feststellbar, so dass beabsichtigt werde, diese zu sanieren, das Einverständnis der Versicherung vorausgesetzt. In der Berufungsantwort vom 7. Oktober 2014 bestätigten die Gesuchsteller, die fragliche Wohnung sei zurzeit tatsächlich trocken. Damit hat der Gesuchsgegner vor Kantonsgericht durch Urkunden belegt, dass er einerseits bereits dringliche Massnahmen getroffen hat und dass andererseits zurzeit keine dringlichen Massnahmen im Sinn von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Verhinderung von Schadeneintritt und Schadensvergrösserung mehr erforderlich scheinen. Zudem haben die Gesuchsteller selber ausdrücklich zugestanden, ihre Wohnung sei seit längerem \"trocken\". Auch daraus ist zu schliessen, dass die Voraussetzungen für dringliche Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen. Jedenfalls sind bei der heutigen Aktenlage die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht mehr gegeben. Es kommt hinzu, dass die Gesuchsteller – gemäss den Äusserungen des Gesuchstellers G gegenüber H – offenbar mit der Sanierung ihrer eigenen Wohnung beginnen möchten. Dazu aber benötigen sie das beantragte Zutrittsrecht nicht. Die Berufung ist gutzuheissen und auf das Gesuch der Gesuchsteller ist gestützt auf Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. |"}