329d OR N 5). Zum anderen ist es angesichts der sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts empfehlenswert, zur Vermeidung von Nachzahlungen auf eine Abgeltung des Ferienlohns im Stundenlohn zu verzichten, sobald eine gewisse Regelmässigkeit im Arbeitspensum erkennbar wird. Letzteres war bei der Klägerin schon bald der Fall. Zu einer entsprechenden Anpassung hätte auch hinreichend Gelegenheit bestanden, da mit ihr ohnehin regelmässig neue Arbeitsverträge abgeschlossen wurden (vgl. oben E. 2.1).