Wenn die Beklagte geltend macht, vielfach lasse sich erst im Nachhinein feststellen, ob ein Mitarbeitender vorwiegend regelmässig oder unregelmässig gearbeitet habe, so ist dazu was folgt festzuhalten: Zum einen besteht die von einem Teil der Lehre vorgeschlagene Möglichkeit, den Ferienzuschlag zwar auf jeder Lohnabrechnung zu berechnen und auszuweisen, ihn jedoch erst beim Ferienbezug auszuzahlen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR N 9 S. 693, mit Hinweisen; Portmann, Basler Komm., 5. Aufl. 2011, Art. 329d OR N 5).