Unregelmässige Teilzeitarbeit ist nur in einem engen Rahmen anzunehmen, etwa bei regelmässigen Arbeitsunterbrüchen, regelmässigem Wechsel von Arbeitstagen oder dergleichen, nicht aber bei täglicher Arbeit im Rahmen von wählbaren Schichten in einem vordefinierten Rahmen. Die Arbeitszeiten und die daraus resultierenden Löhne der Klägerin waren jedenfalls nicht so unregelmässig, dass die Berechnung des Ferienlohns nennenswerte Schwierigkeiten verursacht hätte (vgl. oben E. 2.5). Wenn die Beklagte geltend macht, vielfach lasse sich erst im Nachhinein feststellen, ob ein Mitarbeitender vorwiegend regelmässig oder unregelmässig gearbeitet habe, so ist dazu was folgt festzuhalten: