Das Bestehen solcher Schwierigkeiten bzw. die objektive Notwendigkeit einer laufenden Ferienlohnzahlung ist vorliegend von der Beklagten weder behauptet noch dargetan, auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten Unregelmässigkeit der Beschäftigung bzw. der geltend gemachten Möglichkeiten, die ihr Lohnsystem gemäss ihrer Darstellung grundsätzlich bietet. Die Gruppe, der die Beklagte angehört, verfügt denn auch offensichtlich über ein zentrales, effizientes EDV-Lohnabrechnungsprogramm. 2.6. Das Bundesgericht bejahte in neueren Entscheiden die Möglichkeit der laufenden Ferienlohn-bezahlung bei "sehr unregelmässiger Beschäftigung".