2.5. Ausnahmen vom Abgeltungsverbot durch laufende Ferienlohnauszahlung sind nach bundes-gerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wo die Durchsetzung des Verbots mit Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa bei unregelmässigem oder sehr kurzem Arbeitseinsatz oder bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber (vgl. BGE 129 III 493 E. 3.2).