So habe sie etwa im Januar 2009 101 Stunden und im Februar 2009 194 Stunden gearbeitet, obwohl beide Monate 24 Arbeitstage aufgewiesen hätten; im September 2009 habe sie bei 26 Arbeitstagen 162 Stunden gearbeitet und im Oktober 2009 bei 27 Arbeitstagen 211 Stunden. Die Liste lasse sich beliebig fortführen. Es habe erhebliche Abweichungen in den monatlichen Stundenzahlen gegeben. Der Grund liege darin, dass die Klägerin ihr Pensum frei habe gestalten können. Die Annahme der Vorinstanz, die Klägerin habe "sehr regelmässig" gearbeitet, sei bei dieser Sachlage nicht haltbar.