Wenn sich ein Mitarbeiter allerdings für eine Schicht entscheide, d.h. zu einer Schicht erscheine, so habe er die volle Schichtzeit von drei bzw. dreieinhalb Stunden einzuhalten. Diese Regelung habe die Vorinstanz völlig verkannt und übersehen, dass die Mitarbeitenden gerade keine zum Voraus bestimmten Arbeitszeiten einzuhalten hätten. Eine Tabelle, bei der nur die einzelnen Arbeitszeitperioden (pro Arbeitsvertrag) miteinander verglichen würden, zeige mit aller Deutlichkeit, dass die Klägerin tatsächlich unregelmässig gearbeitet habe. So habe sie etwa im Januar 2009 101 Stunden und im Februar 2009 194 Stunden gearbeitet, obwohl beide Monate 24 Arbeitstage aufgewiesen hätten;