Um den Bedürfnissen der Mitarbeitenden Rechnung zu tragen, stelle sie grundsätzlich zwei Lohnsysteme zur Verfügung: Tätigkeit im Monatslohn oder Tätigkeit im Stundenlohn. Die Klägerin habe beide Systeme in Anspruch genommen, indem sie zwischenzeitlich (Februar bis April 2011) im Monatslohn gearbeitet habe. Wie schon an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vorgetragen, seien die Mitarbeitenden frei, an welchen Schichten sie arbeiten wollten; eine bestimmte Anzahl Schichten sei nicht vorgeschrieben. Wenn sich ein Mitarbeiter allerdings für eine Schicht entscheide, d.h. zu einer Schicht erscheine, so habe er die volle Schichtzeit von drei bzw. dreieinhalb Stunden einzuhalten.