2.3. Ausschlaggebend war für die Vorinstanz vor diesem Hintergrund – sowie entsprechend den Vorbringen der Parteien – die Frage nach der Regelmässigkeit der Beschäftigung der Klägerin. Die Vorinstanz hat – gestützt auf die von der Klägerin aufgelegten Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Stundenübersichten – die nach Massgabe der jeweiligen Arbeitsverträge bzw. der dort angekreuzten Schichten in den einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden sowie die bezogenen Ferientage aufgelistet. Sie kam zum Schluss, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bezogenen Ferien sehr regelmässig gearbeitet habe. Sie habe täglich und gemäss dem jeweiligen Schichtplan gearbeitet.