Dies anerkennt auch die Beklagte. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte, wonach derartige Lohnprozente bei unregelmässigen Beschäftigungen ausnahmsweise zugelassen würden, wenn sich deswegen diese Art der Ferienlohnabgeltung als notwendig erweise und sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus den periodischen Lohnabrechnungen klar ersichtlich sei, welcher Teil des Arbeitslohns den Ferienanspruch abgelten solle.