Zuzüglich zum Bruttolohn erhielt die Klägerin zunächst 5 %, dann 6 %, später wieder 5 % und schliesslich wieder 6 % Nettoumsatzbeteiligung auf den Eigenverkauf. Im Vertrag Nr. 5 wurde zusätzlich auch unter "§ 7 Vergütung" festgehalten, dass sich der Bruttostundenlohn und die Nettoumsatzbeteiligung "inkl. 8.33% Ferien und Feiertagsentschädigung" verstehen. In den monatlichen Lohnabrechnungen sind die auf die Ferien entfallenden Lohnanteile jeweils separat ausgewiesen. 2.2. Für die Ferien hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gesamten darauf fallenden Lohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Diese Bestimmung ist relativ zwingend (Art.