Der Ferienanspruch von 4 Wochen/Kalenderjahr wird mit dem Lohn ausbezahlt (8.33%) und ist inklusive. Unter "§ 7 Vergütung" wurde ein Stundenlohn vereinbart. Er betrug zunächst Fr. 20.--, dann Fr. 25.-- und schliesslich Fr. 30.-- pro Stunde (bzw. ab Vertrag Nr. 4 pro "Telefongesprächsstunde"; vgl. dazu Urteil Arbeitsgericht Basel-Stadt vom 25.1.2012, in: JAR 2013 S. 432 f.). Zuzüglich zum Bruttolohn erhielt die Klägerin zunächst 5 %, dann 6 %, später wieder 5 % und schliesslich wieder 6 % Nettoumsatzbeteiligung auf den Eigenverkauf.