{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-14-13_2014-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10310", "Checksum": "cc79829386d42e6a75a80c17b26b45ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 14 13", "2014 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für Zulässigkeit von Abgeltung des Ferienlohns durch Lohnzuschläge. | Art. 329d Abs. 2 OR, Art. 362 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "93732de09578ab3868acb881ae1da99a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)\nRegeste:\nVoraussetzungen für Zulässigkeit von Abgeltung des Ferienlohns durch Lohnzuschläge. | Art. 329d Abs. 2 OR, Art. 362 OR. | Zivilrecht\n\n Zum einen besteht die von einem Teil der Lehre vorgeschlagene Möglichkeit, den Ferienzuschlag zwar auf jeder Lohnabrechnung zu berechnen und auszuweisen, ihn jedoch erst beim Ferienbezug auszuzahlen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR N 9 S. 693, mit Hinweisen; Portmann, Basler Komm., 5. Aufl. 2011, Art. 329d OR N 5). Zum anderen ist es angesichts der sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts empfehlenswert, zur Vermeidung von Nachzahlungen auf eine Abgeltung des Ferienlohns im Stundenlohn zu verzichten, sobald eine gewisse Regelmässigkeit im Arbeitspensum erkennbar wird. Letzteres war bei der Klägerin schon bald der Fall. Zu einer entsprechenden Anpassung hätte auch hinreichend Gelegenheit bestanden, da mit ihr ohnehin regelmässig neue Arbeitsverträge abgeschlossen wurden (vgl. oben E. 2.1). 2.7. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Beschäftigung der Klägerin – unter Verneinung der objektiven Notwendigkeit einer laufenden Ferienlohnzahlung sowie primär nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Arbeit und nicht nach Massgabe der Möglichkeiten, die ihr aufgrund des Lohnsystems der Beklagten gemäss deren Darstellung theoretisch zur Verfügung gestanden hätten – als regelmässig bzw. im Ergebnis als nicht \"sehr unregelmässig\" im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifizierte, ist ihr weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Anwendung von Art. 329d OR noch Unangemessenheit vorzuwerfen. Die Einvernahme der von der Beklagten zur Erläuterung ihres Lohnsystems angerufenen Zeugen war und ist nicht erforderlich. Das Urteil der Vorinstanz entspricht der sehr restriktiven Behandlung der Abgeltung des Ferienlohns durch Lohnzuschläge durch das Bundesgericht und die überwiegende Lehre (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR S. 693, mit Hinweisen). 2.8. Nach Massgabe von Treu und Glauben diskutabel erscheint die Verpflichtung zur Nachzahlung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen jeden Monat 8,33 % Ferienlohn ausbezahlt und die Ferien voll bezogen wurden (vgl. oben E. 2.2, wobei mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens die Umstände und Einzelheiten des Ferienbezugs der Klägerin im Juli 2011 offen bleiben können). An sich gibt es keinen Grund, eine nochmalige Zahlung zu verfügen, wenn Gewährung und Zahlung der Ferien erfolgt sind (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR N 9 S. 691, mit Hinweis auf kantonale Urteile). Auch diesbezüglich ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes restriktiv. Ihr zufolge kann ein Rechtsmissbrauch nur angenommen werden, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten wie etwa, dass die Abgeltungslösung auf Vorschlag des Arbeitnehmers und im Bewusstsein ihrer Nichtigkeit getroffen wurde (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1 f. sowie BGer-Urteile 4C.64/2006 vom 28.6.2006 E. 4.1.2 f. und 4C.147/2005 vom 26.9.2005 E. 4) oder wenn der Arbeitnehmer nicht nur Lohnzahlungen bei tatsächlicher Arbeit, sondern auch während den Ferien Akontozahlungen erhielt (vgl. BGer-Urteil 4A_66/2009 vom 8.4.2009 E. 4). Solche Umstände machte und macht die Beklagte nicht geltend. |"}