{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-14-13_2014-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10310", "Checksum": "cc79829386d42e6a75a80c17b26b45ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 14 13", "2014 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Wenn sich ein Mitarbeiter allerdings für eine Schicht entscheide, d.h. zu einer Schicht erscheine, so habe er die volle Schichtzeit von drei bzw. dreieinhalb Stunden einzuhalten. Diese Regelung habe die Vorinstanz völlig verkannt und übersehen, dass die Mitarbeitenden gerade keine zum Voraus bestimmten Arbeitszeiten einzuhalten hätten. Eine Tabelle, bei der nur die einzelnen Arbeitszeitperioden (pro Arbeitsvertrag) miteinander verglichen würden, zeige mit aller Deutlichkeit, dass die Klägerin tatsächlich unregelmässig gearbeitet habe. So habe sie etwa im Januar 2009 101 Stunden und im Februar 2009 194 Stunden gearbeitet, obwohl beide Monate 24 Arbeitstage aufgewiesen hätten; im September 2009 habe sie bei 26 Arbeitstagen 162 Stunden gearbeitet und im Oktober 2009 bei 27 Arbeitstagen 211 Stunden. Die Liste lasse sich beliebig fortführen. Es habe erhebliche Abweichungen in den monatlichen Stundenzahlen gegeben. Der Grund liege darin, dass die Klägerin ihr Pensum frei habe gestalten können. Die Annahme der Vorinstanz, die Klägerin habe \"sehr regelmässig\" gearbeitet, sei bei dieser Sachlage nicht haltbar. Insgesamt sei somit festzustellen, dass das Lohnsystem auf eine unregelmässige Tätigkeit ausgerichtet sei und dass die Klägerin auch entsprechend unregelmässig gearbeitet habe. Damit sei die materielle Voraussetzung des Bundesgerichts der Unregelmässigkeit erfüllt und die Ferienlohnabgeltung mit einem monatlichen Lohnzuschlag zulässig. Falls man wider Erwarten in der Tätigkeit der Klägerin eine gewisse Regelmässigkeit erkennen würde, so würde man dem Lohnsystem der Beklagten nicht gerecht. Wenn die Vorinstanz eine solche Abmachung oder auch betriebliche Usanz als irrelevant bezeichne, so verkenne sie, dass es bei der Beurteilung der Regelmässigkeit der Erwerbstätigkeit nicht nur darum gehe, ob eine Mitarbeiterin in tatsächlicher Hinsicht regelmässig gearbeitet habe, sondern auch darum, ob das Lohnsystem eine unregelmässige Arbeitszeit zur Verfügung stelle bzw. vorsehe. Darauf komme es primär an, denn vielfach lasse sich erst im Nachhinein feststellen, ob ein Mitarbeiter vorwiegend regelmässig oder unregelmässig gearbeitet habe. 2.5. Ausnahmen vom Abgeltungsverbot durch laufende Ferienlohnauszahlung sind nach bundes-gerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wo die Durchsetzung des Verbots mit Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa bei unregelmässigem oder sehr kurzem Arbeitseinsatz oder bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber (vgl. BGE 129 III 493 E. 3.2). Das Bestehen solcher Schwierigkeiten bzw. die objektive Notwendigkeit einer laufenden Ferienlohnzahlung ist vorliegend von der Beklagten weder behauptet noch dargetan, auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten Unregelmässigkeit der Beschäftigung bzw. der geltend gemachten Möglichkeiten, die ihr Lohnsystem gemäss ihrer Darstellung grundsätzlich bietet. Die Gruppe, der die Beklagte angehört, verfügt denn auch offensichtlich über ein zentrales, effizientes EDV-Lohnabrechnungsprogramm. 2.6. Das Bundesgericht bejahte in neueren Entscheiden die Möglichkeit der laufenden Ferienlohn-bezahlung bei \"sehr unregelmässiger Beschäftigung\". Es hat dabei klargestellt, dass der Umstand, dass der Lohn variabel ist, bei Stunden- und Akkordlohnarbeit oft vorkomme und für sich allein noch nicht genüge (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR N 9 S. 693, mit Verweis u.a. auf BGer-Urteile 4A_478/2009 vom 16.12.2009 E. 4, 4C.219/2006 vom 24.1.2007 E. 2.1 und 4C.64/2006 vom 28.6.2006 E. 4.1). Die Klägerin arbeitete – mit Ausnahme von drei Monaten im Monatslohn (vgl. oben E. 2.4) – im Stundenlohn (oben E. 2.1). Aus den von ihr aufgelegten Stundenübersichten sowie den auf ihnen basierenden Zusammenstellungen der Vorinstanz und der Tabelle der Beklagten ist ersichtlich, dass die Klägerin während der gesamten Dauer ihrer Anstellung mit Ausnahme von Ferien und Feiertagen sowie von krankheitsbedingten Abwesenheiten täglich gearbeitet hat. Es mag zutreffen, dass – entsprechend der Darstellung der Beklagten – das Lohnsystem grundsätzlich unregelmässige Arbeitszeiten zulässt bzw. ermöglicht und dass die Mitarbeitenden selber entscheiden können, welche und wie viele der im Arbeitsvertrag definierten möglichen Schichten sie absolvieren wollen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin nicht etwa auf Abruf oder als Aushilfe tätig war, sondern in regelmässiger Teilzeitarbeit. Ihre Tätigkeit war unbestrittenermassen auch nicht nur sehr kurz. Wie dargelegt, ist ein variabler Lohn bei Stundenlohnarbeit normal und genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Qualifikation als \"sehr unregelmässige Beschäftigung\" für sich allein nicht. Die von der Beklagten aufgelisteten Differenzen der monatlichen Stundenzahlen machen die Teilzeitarbeit der Klägerin nicht zu einer (sehr) unregelmässigen. Unregelmässige Teilzeitarbeit ist nur in einem engen Rahmen anzunehmen, etwa bei regelmässigen Arbeitsunterbrüchen, regelmässigem Wechsel von Arbeitstagen oder dergleichen, nicht aber bei täglicher Arbeit im Rahmen von wählbaren Schichten in einem vordefinierten Rahmen. Die Arbeitszeiten und die daraus resultierenden Löhne der Klägerin waren jedenfalls nicht so unregelmässig, dass die Berechnung des Ferienlohns nennenswerte Schwierigkeiten verursacht hätte (vgl. oben E. 2.5). Wenn die Beklagte geltend macht, vielfach lasse sich erst im Nachhinein feststellen, ob ein Mitarbeitender vorwiegend regelmässig oder unregelmässig gearbeitet habe, so ist dazu was folgt festzuhalten:"}