{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-14-13_2014-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10310", "Checksum": "cc79829386d42e6a75a80c17b26b45ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 14 13", "2014 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 30.04.2014 1B 14 13 (2014 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die regelmässige Arbeitszeit beträgt bei 100% 8.5 Stunden/pro Arbeitstag. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden/Woche. In Teilzeit wird die Arbeitszeit pro Rata auf die 100% ausgerechnet. 2. Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Schichtplan auf Seite 3 dieses Vertrages. Der Arbeitgeber behält sich vor, andere Einsatzzeiten anzuordnen. § 8 Ferien 1. Der Ferienanspruch von 4 Wochen/Kalenderjahr wird mit dem Lohn ausbezahlt (8.33%) und ist inklusive. Unter \"§ 7 Vergütung\" wurde ein Stundenlohn vereinbart. Er betrug zunächst Fr. 20.--, dann Fr. 25.-- und schliesslich Fr. 30.-- pro Stunde (bzw. ab Vertrag Nr. 4 pro \"Telefongesprächsstunde\"; vgl. dazu Urteil Arbeitsgericht Basel-Stadt vom 25.1.2012, in: JAR 2013 S. 432 f.). Zuzüglich zum Bruttolohn erhielt die Klägerin zunächst 5 %, dann 6 %, später wieder 5 % und schliesslich wieder 6 % Nettoumsatzbeteiligung auf den Eigenverkauf. Im Vertrag Nr. 5 wurde zusätzlich auch unter \"§ 7 Vergütung\" festgehalten, dass sich der Bruttostundenlohn und die Nettoumsatzbeteiligung \"inkl. 8.33% Ferien und Feiertagsentschädigung\" verstehen. In den monatlichen Lohnabrechnungen sind die auf die Ferien entfallenden Lohnanteile jeweils separat ausgewiesen. 2.2. Für die Ferien hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gesamten darauf fallenden Lohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Diese Bestimmung ist relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR), d.h. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, sind nichtig (Art. 362 Abs. 2 OR). Allgemein ist der Ferienlohn so zu bestimmen, dass der Arbeitnehmer gleich viel erhält, wie wenn er während der Ferienzeit gearbeitet hätte. Der Ferienlohn ist wie der sonstige Lohn zum Zeitpunkt der normalen Fälligkeit zu entrichten (Art. 323 OR). Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zudem gemäss absolut zwingender Norm nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Die Abgeltung des Ferienlohns durch Lohnpauschalen oder Lohnzuschläge (sog. Ferienprozente, bei vier Wochen Ferien mindestens 8,33 % des Bruttolohns) ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskomm. zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 329d OR N 9 S. 689, mit Hinweisen). Dies anerkennt auch die Beklagte. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte, wonach derartige Lohnprozente bei unregelmässigen Beschäftigungen ausnahmsweise zugelassen würden, wenn sich deswegen diese Art der Ferienlohnabgeltung als notwendig erweise und sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus den periodischen Lohnabrechnungen klar ersichtlich sei, welcher Teil des Arbeitslohns den Ferienanspruch abgelten solle. Die Beklagte weist vorab zutreffend darauf hin, dass sowohl die Klägerin als auch die Vorinstanz zu Recht nicht in Abrede stellten, dass die formellen Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht eine Abgeltung des Ferienlohns zulässt, vorliegend erfüllt sind: Sowohl in den Arbeitsverträgen wie auch in den einzelnen Lohnabrechnungen sind die auf die Ferien entfallenden Lohnanteile separat ausgewiesen (oben E. 2.1; ausführlich Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329d OR N 9 S. 689 f., mit zahlreichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weiter war vor der Vorinstanz und blieb im Berufungsverfahren unbestritten, dass der Klägerin der ausgewiesene Ferienlohn ausbezahlt wurde und sie die Ferien auch bezogen hatte. 2.3. Ausschlaggebend war für die Vorinstanz vor diesem Hintergrund – sowie entsprechend den Vorbringen der Parteien – die Frage nach der Regelmässigkeit der Beschäftigung der Klägerin. Die Vorinstanz hat – gestützt auf die von der Klägerin aufgelegten Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Stundenübersichten – die nach Massgabe der jeweiligen Arbeitsverträge bzw. der dort angekreuzten Schichten in den einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden sowie die bezogenen Ferientage aufgelistet. Sie kam zum Schluss, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bezogenen Ferien sehr regelmässig gearbeitet habe. Sie habe täglich und gemäss dem jeweiligen Schichtplan gearbeitet. Die abweichenden Stundenzahlen seien damit erklärbar, dass einerseits die Monate nicht gleich viele Arbeitstage hätten und anderseits die Beklagte ab Ende 2010 nur noch die tatsächliche Gesprächszeit am Telefon als Arbeitszeit berechnet habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Klägerin über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb der fünf verschiedenen Arbeitsverträge jeweils regelmässig gearbeitet. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, was die Darstellung der Beklagten, die Klägerin sei in der Wahl und Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei gewesen, stütze. Eine solche Abmachung wäre vorliegend auch irrelevant, da die Klägerin sehr regelmässig gearbeitet habe. 2.4. Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass ihr Lohnsystem im vorliegenden Fall wesentlich sei für die Beurteilung der Regelmässigkeit der Arbeitstätigkeit. Um den Bedürfnissen der Mitarbeitenden Rechnung zu tragen, stelle sie grundsätzlich zwei Lohnsysteme zur Verfügung: Tätigkeit im Monatslohn oder Tätigkeit im Stundenlohn. Die Klägerin habe beide Systeme in Anspruch genommen, indem sie zwischenzeitlich"}