Es ist somit zutreffend, dass dem Kläger aus der pflichtwidrigen Nichtgewährung von Informationen durch die Beklagte kein Nachteil entstehen soll. Diesem Umstand wird mit einem reduzierten Substanziierungserfordernis und der Beweiswürdigung zu Gunsten des Klägers Rechnung getragen. Der behauptungsbelastete Kläger ist indes nicht vollständig entlastet. Er hat nach wie vor so viel zu substanziieren, als ihm dies aufgrund seiner Kenntnisse und der empfangenen Informationen möglich und zumutbar ist. In jedem Fall hat der Kläger das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht vollständig nach, darf ihm dies ebenfalls nicht zum Vorteil gereichen. |