Die Substanziierungslast der risikobelasteten Partei reduziert sich in dem Umfang, in dem die Gegenpartei nach materiellem Recht informationspflichtig ist. Kommt die Stufenbeklagte ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nach, so genügt der Stufenkläger dem reduzierten Substanziierungerfordernis, indem er lediglich einen plausiblen Forderungsbetrag behauptet, ohne dass er weitere Rechnungsposten im Einzelnen darzulegen hätte (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2005, S. 206 f.; vgl. auch Müller, Ausforschungsbeweis, Diss. Zürich 1991, S. 146 ff.).