Der Umstand, dass die Gegenpartei eine Informationspflicht trägt, führt im Prozess auf Seiten der risikobelasteten Partei zu einer Ermässigung der Anforderungen an die Substanziierung, wenn diese mangels Information unzumutbar ist. Der Informationsgläubiger hat dann keine Tatsachen im Detail darzulegen, sondern es genügen Anhaltspunkte für die Entstehung und Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger muss nicht mehr den Hauptanspruch selbst umfassend substanziieren, vielmehr reicht es aus, wenn er Anhaltspunkte vorträgt, die den geltend gemachten Anspruch nach Rechtsgrund und Umfang plausibel erscheinen lassen.