Der Kläger macht geltend, bei einem pflichtwidrigen Zurückhalten von Informationen zur Bezifferung der Forderung gelte ein reduziertes Substanziierungserfordernis, was die Vorinstanz im Grundsatz richtig festgestellt habe. In deren Beweisentscheiden habe die Vorinstanz eine Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagten ausdrücklich angedroht. Die Stufenklage soll es einer Partei, die nicht über die notwendigen Informationen für die Substanziierung einer Klage verfügt und diese auch nicht selber beschaffen kann, ermöglichen, die Informationen, die sie benötigt, von der Gegenpartei heraus zu verlangen.