Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 168, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund lässt sich – mit dieser Begründung – die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Teilung der Gerichts- sowie das Wettschlagen der Parteikosten im Ergebnis ohne weiteres rechtfertigen. (…) 5.6. Zusammenfassend kann die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung trotz deren falschen Begründung im Ergebnis bestätigt werden. Die Kostenfestsetzung blieb unangefochten. |