Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das – hier gegebene – ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen (Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 107 ZPO N 3 f., mit Hinweisen; Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 168, mit Hinweisen).