Dies war vorliegend ausschliesslich der Zweitbeklagte. Falls eine Klage nur grundsätzlich, nicht aber im vollen Umfang der Klageforderung gutgeheissen wurde, können die Prozesskosten aus Billigkeitsgründen nach Ermessen verteilt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beklagten unter anderem das Vorliegen einer Haftung, den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung bestritten und eventualiter ein Selbstverschulden der Klägerin geltend gemacht. Diese Grundsatzfragen wurden alle zu Gunsten der Klägerin entschieden.